Bundesgerichtshof
BGB §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 1; BGB a. F. § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2; BVormVG § 1 Abs. 1; VBVG § 4
Zum Anspruch eines anwaltlichen Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz für die im Rahmen der rechtlichen Betreuung angefallenen Büroarbeiten, mit denen er angestellte Bürokräfte beauftragt hatte, nach dem gemäß Art. 229 § 14 EGBGB geltenden Übergangsrecht bis zum Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 1. Juli 2005.

BGH, Beschluss vom 9. 11. 2005 – XII ZB 49/01; BayObLG (lexetius.com/2005,2617)

[1] Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose beschlossen:
[2] Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Neuburg a. d. Donau vom 22. Mai 2000 und der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 17. Juli 2000 insoweit aufgehoben, als der Antrag des Beteiligten zu 1, ihm Aufwendungen für die Inanspruchnahme seines Büropersonals zu ersetzen, in Höhe eines Betrages von 678,60 DM (= 346,96 €) zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
[3] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
[4] Wert: 732 € (1.432,60 DM = 13 Std. x 95 DM + 16 % MWSt).
[5] Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts – Vormundschaftsgericht – vom 9. Februar 1999 zum Betreuer des mittellosen Betroffenen bestellt. Mit Beschluss vom 23. Februar 2000 hob das Amtsgericht die Betreuung wieder auf. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ergänzte das Amtsgericht den Betreuungsbeschluss später dahingehend, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führte.
[6] Mit Schreiben vom 17. März 2000 beantragte der Beteiligte zu 1, ihm für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von (42, 75 Std. x 60 DM =) 2.565 DM zuzüglich MWSt zu bewilligen. Daneben forderte er für die Tätigkeit seiner Mitarbeiter im Anwaltsbüro Aufwendungsersatz in Höhe von (42, 75 Std. x 68 DM =) 2.907 DM sowie Auslagenersatz für Fahrtkosten, Porto und Fotokopien in Höhe von insgesamt 241 DM, jeweils zuzüglich MWSt.
[7] Das Amtsgericht hat antragsgemäß die Vergütung des Beteiligten zu 1 sowie die zu ersetzenden Auslagen für Fahrtkosten, Porto und Fotokopien festgesetzt. Wegen des weiter geltend gemachten Aufwendungsersatzes für die Tätigkeit der Mitarbeiter des Anwaltsbüros hat es den Erstattungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen.
[8] Mit seiner zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde verlangt der Beteiligte zu 1 nur noch Aufwendungsersatz, hilfsweise Vergütung, in Höhe seiner Bürokosten von (13 Std. x 95 DM = 1.235 DM zuzüglich 16 % MWSt =) 1.432,60 DM. Er habe sein Büropersonal mit Hilfsarbeiten, insbesondere Schreibarbeiten, betraut, die im Rahmen der Betreuung des Betroffenen ange- 4 fallen seien und deren Umfang in der ihm bewilligten Vergütung nicht enthalten sei. Vom Büropersonal seien ausweislich einer anhand der Akten gefertigten Aufstellung mindestens 13 Stunden geleistet worden. Für jede Stunde seien Kosten in Höhe von 95 DM zu berücksichtigen, die sich ergäben, wenn man den mit 15.000 DM zu veranschlagenden Gesamtaufwand für sein Büro durch 157 Arbeitsstunden dividiere, die seine Bürokraft monatlich unter Berücksichtigung einer 40-Stunden-Woche und eines fünfwöchigen Jahresurlaubs leiste (15.000 DM: 157 Std. = 95,54 DM/Std.).
[9] Das Bayerische Oberste Landesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2001, 653 (mit Anm. Bienwald) abgedruckt ist, möchte die weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich daran durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen vom 15. November 1999 (4 W 15/99FamRZ 2000, 555) gehindert. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht ausgesprochen, dass Kosten erstattungsfähig seien, die entstehen, wenn Berufsbetreuer ihre Bürotätigkeit zulässigerweise delegieren. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist demgegenüber der Ansicht, dass mit der Vergütung des Berufsbetreuers auch die Bezahlung von Bürotätigkeit für durch ihn beschäftigte Hilfskräfte abgegolten sei und dafür nicht zusätzlich Aufwendungsersatz geltend gemacht werden könne. Es hat deswegen die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
[10] II. Die Vorlage ist zulässig. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass das vorlegende Gericht zu einer anderen als der von ihm beabsichtigten Entscheidung gelangen würde, wenn es sich der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts Bremen anschlösse, und dass es nach seiner Ansicht für die zu treffende Entscheidung auf die streitige Rechtsfrage ankommt. An diese Auffassung ist der Senat – soweit die Zulassung der Vorlage in Frage steht – gebunden (Senatsbeschluss BGHZ 121, 305, 308 m. w. N.).
[11] Das vorlegende Gericht geht bei seinen Überlegungen von der früheren, vor dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes (BtÄndG vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 833) bestehenden Rechtslage aus. Schon danach sei neben der sich aus Zeitaufwand und Stundensatz ergebenden Betreuervergütung eine zusätzliche Bezahlung der Büroarbeiten durch Hilfskräfte nicht in Betracht gekommen. Mit dem BtÄndG sei erkennbar eine Entlastung der Staatskasse angestrebt worden. Mit diesem Ziel sei eine regelmäßige zusätzliche Vergütung von Bürotätigkeiten durch die bei einem Betreuer beschäftigten Hilfskräfte nicht vereinbar. Das BtÄndG habe zwar die Höhe der Vergütung, nicht aber den Umfang der damit abgegoltenen Leistung des Berufsbetreuers abgeändert, wie auch § 1 Abs. 3 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG) zeige. Die in § 1 Abs. 1 BVormVG festgelegten Vergütungssätze entsprächen auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wonach berufsmäßig tätigen Vormündern Zeitaufwand und anteilige Bürokosten zu erstatten seien (BVerfGE FamRZ 2000, 729 und 2000, 1277). Schließlich sei auch im Rahmen der Vergütung und des Ersatzes von Aufwendungen zu beachten, dass die rechtliche Besorgung von Angelegenheiten des Betreuten – bei größtmöglicher Berücksichtigung seiner Wünsche – vom Betreuer persönlich bewältigt werden solle. Dieses Ziel könne mit einer arbeitsteiligen Betreuung in größeren Büros, die mit erheblichen Sach- und Gemeinkosten verbunden seien, gefährdet werden. Deshalb sollten die Arbeitszeiten für die Betreuung nach einem einheitlichen, insgesamt angemessenen Stundensatz vergütet werden.
[12] III. Da die Voraussetzungen für eine Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG erfüllt sind, hat der beschließende Senat gemäß § 28 Abs. 3 FGG anstelle des Bayerischen Obersten Landesgerichts über die sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden.
[13] 1. Die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 i. V. mit § 56 g Abs. 5, 69 e Satz 1 FGG). Der Beteiligte zu 1 ist gemäß § 20 Abs. 1 FGG auch beschwerdeberechtigt.
[14] 2. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung der Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Denn die Instanzgerichte haben verkannt, dass dem Beteiligten zu 1 nach den gemäß Art. 229 § 14 EGBGB hier anwendbaren Vorschriften bis zum Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsänderungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) am 1. Juli 2005 neben der Betreuervergütung auch ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Aufwendungsersatz zustand.
[15] a) Entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts war der anwaltliche Berufsbetreuer nach dem bis Juni 2005 geltenden Recht nicht generell gehindert, für die im Rahmen der rechtlichen Betreuung mit Hilfsarbeiten beauftragten Personen vom Betroffenen oder von der Staatskasse einen Ausgleich zu verlangen.
[16] aa) Nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB ist einem Betreuer, der die Betreuung – wie hier (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 145, 104, 112 f. = FamRZ 2002, 1569, 1571) – als Berufsbetreuer führt, eine Vergütung zu bewilligen. Der Betreuer kann diese Vergütung gemäß § 1836 a BGB 11 a. F. (jetzt § 1 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG) aus der Staatskasse verlangen, wenn der Betroffene mittellos ist. In diesem Fall bestimmte sich die Höhe der Vergütung nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 a BGB a. F. i. V. mit § 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG), das für die vom Betreuer auf die konkrete Betreuung verwandte Arbeitszeit feste, nach der Qualifikation des Betreuers gestufte Stundensätze – zuletzt zwischen 18 und 31 € – festlegte (zur Bedeutung dieser Stundensätze als Orientierungshilfe für den Vergütungsanspruch des Betreuers gegen den bemittelten Betroffenen vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 145, 104, 113 ff. und vom 5. Juli 2000 – XII ZB 58/97FamRZ 2000, 1566, 1569). Daneben konnte der Betreuer nach dem hier anwendbaren früheren Recht vom Betroffenen oder, wenn dieser mittellos war, aus der Staatskasse Ersatz solcher Aufwendungen verlangen, die er zum Zwecke der Führung der Betreuung gemacht hat und für erforderlich halten durfte (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BGB, §§ 669, 670 BGB; zum Rechtszustand seit dem 1. Juli 2005 vgl. § 4 Abs. 2 VBVG).
[17] Durch die Vergütung des Betreuers wurde nach dem früheren Recht nur seine eigene Tätigkeit abgegolten, wofür die Anknüpfung an die Qualifikation des Betreuers ohne ausdrückliche Einschränkung sprach (§ 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F.; § 4 Abs. 2 Satz 1 VGVG enthält jetzt hingegen für Aufwendungen eine ausdrückliche abweichende Regelung). Deswegen konnten dem Betreuer nach früherem Recht daneben im Wege des Aufwendungsersatzes – vorbehaltlich der zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehörenden und auch heute noch gesondert abzurechnenden Gebühren (§ 1835 Abs. 3 BGB i. V. mit § 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG) – auch die Kosten erstattet werden, die ihm auf andere Weise als durch Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft entstanden waren (Münch-Komm/Wagenitz 4. Aufl. § 1836 Rdn. 44). Denn betraute der Betreuer einen Dritten mit der Erledigung von Büroarbeiten, die im Rahmen der rechtlichen Betreuung des Betroffenen anfielen, so stellte die Erledigung dieser Aufgaben durch den Dritten keine Arbeitsleistung des Betreuers dar. Der Betreuer konnte, worauf das vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht mit Recht hinweist, deswegen für diesen Zeitaufwand auch keine Vergütung verlangen. Soweit der Betreuer mit solchen Hilfsarbeiten externe Kräfte (z. B. ein Schreibbüro) beauftragte, wurden die ihm hieraus entstandenen Kosten nach wohl allgemeiner Meinung als Aufwendungen angesehen, die er nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. (vgl. jetzt § 4 VBVG) erstattet verlangen konnte, wenn die Delegation dieser Aufgaben zulässig und die Beauftragung der externen Kräfte erforderlich war (Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1835 Rdn. 8; Dodegge in Dodegge/Roth Betreuungsrecht F Rdn. 20 m. w. N.).
[18] Demgegenüber wird die Frage, ob der Betreuer die Kosten einer in seinem eigenen Büro beschäftigten Arbeitskraft nach der bis zum 30. Juni 2005 geltenden und hier anwendbaren Rechtslage zusätzlich erstattet verlangen konnte, in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl. Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1835 Rdn. 36 ff.).
[19] Zum Teil wird empfohlen, Tätigkeiten, mit denen der Betreuer eine von ihm angestellte Hilfskraft beauftragt hat, entsprechend den tatsächlich angefallenen Personalkosten als Aufwand in Rechnung zu stellen (Gregersen/Deinert, Die Vergütung des Betreuers 2. Aufl. S. 53 f.; Erman/Holzhauer BGB 11. Aufl. § 1835 Rdn. 9 [abweichend von der Vorauflage]; OLG Bremen FamRZ 2000, 555, 556, von dessen Entscheidung das vorlegende BayObLG abweichen will und das unter Hinweis auf BAT VI b einen Stundensatz der Bürokraft von 45 DM für angemessen erachtet; zustimmend Sonnenfeld, Betreuungs- und Pflegschaftsrecht 2. Aufl. Rdn. 220 b). Diese Auffassung wird u. a. auf eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG gestützt. Der Umstand, dass der Stundensatz einer Hilfskraft die Betreuervergütung nach dieser Ansicht sogar übersteigen kann, soll – wohl weil nur in Einzelfällen von praktischer Bedeutung – nicht entgegenstehen (Bauer/Deinert in Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht Stand März 2005 § 1835 Rdn. 42 ff.).
[20] Die Gegenmeinung weist darauf hin, dass die Vergütung auch schon auf der Grundlage des bis Ende 1998 geltenden Rechts die Kosten für das Büropersonal eingeschlossen habe und diese Kosten deshalb auch nach dem hier anwendbaren Recht für die Zeit bis Juni 2005 nicht gesondert in Rechnung gestellt werden konnten (LG Koblenz FamRZ 2002, 638; Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. § 1835 Rdn. 10; Soergel/Zimmermann aaO; einschränkend MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1835 Rdn. 14; wohl auch Dodegge aaO Rdn. 17 mit Fußn. 44; differenzierend Zimmermann FamRZ 1998, 521, 526).
[21] Der Umstand, dass ein Betreuer eigenhändig gefertigte Schriftsätze als persönlich erbrachten Zeitaufwand abrechnen könne, während sein Kollege, der diese Arbeiten auf eine von ihm angestellte Bürokraft delegiere, insoweit vergütungs- und entschädigungslos bleibe, sei zwar "ungereimt", aber angesichts des eindeutigen gesetzgeberischen Willens hinzunehmen (Knittel aaO; kritisch Palandt/Diederichsen aaO und Zimmermann aaO).
[22] bb) Nach Auffassung des Senats ist ein Aufwendungsersatzanspruch für Hilfsarbeiten, die von angestellten Bürokräften im Rahmen der rechtlichen Betreuung erledigt wurden, nach der hier anwendbaren Rechtslage bis zum 30. Juni 2005 nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings ist ein Erstattungsanspruch, der die mit der Beschäftigung der Bürokräfte verbundenen Kosten ausgleichen soll, schon dem Grunde nach an enge Voraussetzungen gebunden.
[23] So scheidet schon nach dem hier anwendbaren früheren Recht ein finanzieller Ausgleich aus, wenn der Betreuer die Tätigkeit, für die er den Ausgleich begehrt, nicht auf Bürokräfte delegieren durfte. Nach § 1897 Abs. 1 BGB ist das Amt des Betreuers grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz darf nicht durch die Zuerkennung von Ausgleichsansprüchen honoriert werden (OLG Frankfurt BtPrax 2002, 170; OLG Dresden BtPrax 2001, 260). Freilich hindert die gebotene persönliche Amtsführung nicht eine Übertragung bloßer Hilfstätigkeiten, welche die rechtliche Betreuung mit sich bringt und die nicht der persönlichen Wahrnehmung durch den Betreuer vorbehalten sind. Dies wird etwa für anfallende typische Büroarbeiten – wie die Fertigung von Schriftstücken oder das Ordnen von Belegen – angenommen (vgl. etwa MünchKomm/Wagenitz aaO § 1835 Rdn. 14). Um solche Tätigkeiten geht es hier.
[24] Allerdings kommt ein Erstattungsanspruch für solche Aufwendungen nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 1, 607 BGB nur dann in Betracht, wenn der Betreuer sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Das war auch nach dem hier anwendbaren früheren Recht bei der Vorhaltung von angestellten Bürokräften durch einen Berufsbetreuer grundsätzlich nicht der Fall. Nach dem Gesetz ist die Betreuung – ebenso wie die Vormundschaft – auch bei berufsmäßiger Ausübung generell nicht auf Aktenbearbeitung und büromäßige Verwaltung, sondern auf persönliche Fürsorge und Zuwendung angelegt. Im Hinblick darauf war bei adäquater technischer Ausstattung Büropersonal entbehrlich und jedenfalls eine anwaltsähnliche Kanzlei nicht erforderlich (BVerfGE FamRZ 2000, 345, 348). Von einem geeigneten Berufsbetreuer wird deswegen erwartet, dass er anfallende Büroarbeiten unter Zuhilfenahme der modernen Bürotechnik im Regelfall selbst erledigt. Diese Erwartung hindert den Betreuer zwar nicht, sich bei der Ausführung von Büroarbeiten der Hilfe Dritter zu versichern; die mit deren Inanspruchnahme verbundenen Kosten sind jedoch im Regelfall keine Aufwendungen, die der Betreuer zum Zwecke der Betreuung den Umständen nach für erforderlich halten darf.
[25] Ausnahmen konnten sich nach früherem Recht aber dann ergeben, wenn der Betreuer einer Berufsgruppe angehörte, deren allgemeine Berufsausübung die Unterhaltung eines besonderen Büros mit Büropersonal erforderte und als selbstverständlich erwarten ließ, und wenn die Übernahme der Büroarbeiten durch dieses Personal sogar zur Kostenreduzierung beitrug, weil z. B. Schreibarbeiten von ihnen schneller und günstiger erledigt werden konnten.
[26] Solches ist der Fall, wenn – wie hier – ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater zum Betreuer bestellt war. In solchen Fällen ging das Gericht schon bei der Bestellung des Betreuers als selbstverständlich davon aus, dass er nicht nur seine berufsspezifischen Fachkenntnisse in die rechtliche Betreuung einbringen, sondern auch seine Arbeitskraft effektiv nutzen und deshalb ein üblicherweise vorhandenes Potential an personalen Hilfsmitteln Zeit und Kosten sparend einsetzen werde. Dazu gehört es, dass der zum Betreuer bestellte Rechtsanwalt oder Steuerberater im Rahmen der rechtlichen Betreuung anfallende Schreib- oder sonstige einfache Büroarbeiten von seinem Büropersonal erledigen lässt.
[27] Im Gegensatz zu dem jetzt geltenden, zum 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG) hinderte das Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG) den Berufsbetreuer nicht, Kosten, die ihm als Rechtsanwalt oder Steuerberater aus dieser berufstypischen Inanspruchnahme seines Büropersonals entstanden waren, losgelöst von den in diesem Gesetz festgelegten Vergütungssätzen als Aufwendungen erstattet zu verlangen. Anders wäre dies nur, wenn das Gesetz dem Betreuer eine Vergütung zugebilligt hätte, deren Höhe so bemessen war, dass sie ein Delegieren von Hilfsarbeiten auf angestellte Bürokräfte bereits umfasst hätte, und deswegen die Kosten durch die Beschäftigung des von ihm berufstypischerweise vorgehaltenen Büropersonals als durch die Vergütung mit abgegolten anzusehen wären. Das war indes nach dem bis Juni 2005 geltenden Recht nicht der Fall. Das Berufsvormündervergütungsgesetz knüpfte die Vergütungshöhe ausschließlich an die – nach Art seiner Ausbildung typisierte – Qualifikation des Betreuers und die von ihm für die Betreuung aufgewandte Zeit. Demgegenüber hat es die Frage, ob und inwieweit die Heranziehung von Hilfspersonal möglich, üblich oder angesichts der besonderen Qualifikation des Betreuers sogar arbeitsökonomisch geboten erschien, nicht als relevant angesehen. Das ergibt sich schon aus dem relativ engen Abstand zwischen den Vergütungsgruppen und deren grober Rasterung (vgl. etwa § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG: Stundensatz von 31 € bei Ausbildung an einer Hochschule).
[28] Diese Auffassung wird durch die gesetzliche Neuregelung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz – 2. BtÄndG) vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073 ff.) gestützt.
[29] Darin sind die Vergütungssätze des Berufsvormunds für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 angehoben worden. Anstelle der früheren Stundensätze von 18 €, 23 € bei besonderen Kenntnissen durch eine abgeschlossene Ausbildung bzw. 31 € bei besonderen Kenntnissen durch Abschluss einer Hochschulausbildung (§ 1 Abs. 1 BVormVG) sieht § 4 VBVG jetzt Stundensätze des Berufsbetreuers von 27 €, 33,50 € bzw. 44 € vor. Zugleich weist § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG jetzt ausdrücklich darauf hin, dass diese Stundensätze auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer abgelten (Dodegge NJW 2005, 1896, 1898; Knittel, Betreuungsgesetz Stand Juli 2005 § 4 VBVG Rdn. 28; JurisPK-BGB/Bieg/Jaschinski Betreuungsrecht Rdn. 177; Knittel Textsammlung Betreuungsrecht Bundesanzeiger Nr. 2005/95a S. 16; Fröschle Betreuungsrecht 2005 Bundesanzeiger Nr. 2005/130 a Rdn. 246). Lediglich die besondere Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB bleibt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG unberührt. Weil die frühere Regelung in § 1 BVormVG diese Einschränkung nicht enthielt und auch die Stundensätze niedriger lagen, lässt sich daraus ein Rückschluss auf die Erstattungsfähigkeit der bis zur Neuregelung entstandenen Aufwendungen für Büropersonal gewinnen.
[30] cc) Soweit einem Berufsbetreuer nach früherem Recht ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für von ihm zulässigerweise auf Bürokräfte delegierte Hilfsarbeiten zustehen konnte, ist die Höhe dieses Anspruchs jedoch limitiert.
[31] Die Notwendigkeit einer solchen Limitierung ergibt sich aus Sinn und Zweck des hier noch anwendbaren Berufsvormündervergütungsgesetzes. Zwar stand dieses Gesetz, wie dargelegt, der Erstattung von Kosten, die einem zum Betreuer bestellten Rechtsanwalt oder Steuerberater für Bürokräfte erwuchsen, nicht grundsätzlich entgegen. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass der Rechtsanwalt oder Steuerberater diese Kosten uneingeschränkt auf den Betroffenen oder die Staatskasse abwälzen konnte. Denn die Verbindlichkeit der vom Berufsvormündervergütungsgesetz als Vergütung festgelegten Stundensätze durfte nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Betreuer seinen Aufwand an Sach- und Personalkosten zwar nicht über die Vergütung umlegt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 145 aaO und vom 5. Juli 2000 aaO, 1568), wohl aber unbegrenzt als Aufwendungsersatz in Rechnung stellt. Damit wäre die vom Berufsvormündervergütungsgesetz erstrebte Vereinfachung der Abrechnung von Berufsbetreuern, die eine Nachprüfung der individuellen Kostenkalkulation und ihre Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit gerade ausschließen sollte, in ihr Gegenteil verkehrt worden. Soweit Kosten der Hilfskraft die Sätze des Berufsvormündervergütungsgesetzes überstiegen, durfte der Betreuer die Übertragung dieser Arbeiten auf Hilfskräfte gerade nicht für angemessen halten.
[32] Kosten seines Büropersonals konnte der Berufsbetreuer nach früherem Recht vielmehr auch der Höhe nach nur insoweit als Aufwendung ersetzt verlangen, als diese zur effektiven Führung der rechtlichen Betreuung erforderlich waren. Der Maßstab der Erforderlichkeit wurde nach dem bis zum 30. Juni 2005 geltenden Recht durch § 1 BVormVG konkretisiert. Das bedeutet, dass sich die Höhe der Aufwendungen regelmäßig nach der Zeit richtete, die das vom Rechtsanwalt oder Steuerberater angestellte Büropersonal auf die im Rahmen der konkreten Betreuung angefallenen Büroarbeiten verwandt hatte. Dieser Zeitaufwand war sodann mit dem in § 1 BVormVG vorgesehenen Stundensatz zu multiplizieren. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Stundensatzes war dabei auf die berufliche Qualifikation der jeweiligen vom Betreuer herangezogenen Bürokraft abzustellen. Allerdings wird man dem Betreuer – schon im Hinblick auf die vielfach notwendige Kooperation von unterschiedlich qualifizierten Bürokräften – die Möglichkeit zugestehen müssen, auf eine unter Umständen mühevolle Aufschlüsselung der Arbeitsvorgänge nach Person und Qualifikation der jeweiligen Bürokraft zu verzichten. Statt dessen hatte er die Möglichkeit, den vom Büropersonal insgesamt geleisteten Arbeitsaufwand mit einem einheitlichen Stundensatz zu bemessen, der zwischen dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG geregelten Stundensatz (zuletzt 18 €, für die hier relevante Zeit bis Ende 2001 35 DM) und dem nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG für Betreuer mit besonderen, durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten betreuungsrelevanten Kenntnissen geltenden Stundensatz (zuletzt 23 €, für die hier relevante Zeit bis Ende 2001 45 DM) lag.
[33] b) Der nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich gegebene Anspruch auf Aufwendungsersatz scheitert nicht daran, dass das Vormundschaftsgericht bei seiner Bestellung zunächst die Feststellung versäumt hatte, dass er die Betreuung für den Betroffenen berufsmäßig führt.
[34] Dabei kann dahinstehen, ob ein Rechtsanwalt oder Steuerberater die im Rahmen der rechtlichen Betreuung für Büroarbeiten angefallenen Kosten seines Büropersonals nur dann verlangen konnte, wenn er die Betreuung nicht ehrenamtlich, sondern – wie bei einem Rechtsanwalt im Regelfall anzunehmen (MünchKomm/Wagenitz aaO § 1836 Rdn. 11) – berufsmäßig führte. Denn diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall gegeben. Zwar ist die Frage, ob ein Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, grundsätzlich bei dessen Bestellung zu klären (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 1836 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB).
[35] Denn das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung (§ 56 g Abs. 1 i. V. mit § 69 e Abs. 1 Satz 1 FGG) soll nicht mit einem Streit über die Berufsmäßigkeit der Betreuung belastet und die Klärung von Zweifelsfragen deshalb in das Bestellungsverfahren vorverlagert werden. Zugleich soll im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit für alle Beteiligten rechtzeitig feststehen, ob und welche Ansprüche dem Betreuer aus der Betreuung erwachsen und welche Lasten mit der Bestellung dieses Betreuers für den Betroffenen oder die Staatskasse verbunden sind (vgl. BT-Drucks. 13/10331 S. 41; einschränkend Staudinger/Engler BGB 13. Bearb. § 1896 Rdn. 52). Daraus folgt, dass der nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. jetzt auch § 1 Abs. 1 VBVG) vom Vormundschaftsgericht zu treffenden Feststellung, der bestellte Betreuer übe die Betreuung berufsmäßig aus, konstitutive Wirkung zukommt (BayObLG FamRZ 2000, 1450, FamRZ 2001, 867, 868; Dodegge/Roth Betreuungsrecht 2003 F Rdn. 70). Diese konstitutive Wirkung ist allerdings nicht notwendig auf die Zukunft ausgerichtet; sie kann auch zurückliegende Zeiträume erfassen. So kann die Bestellung des Betreuers – wie hier – grundsätzlich im Wege der unbefristeten Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung angefochten werden, dass die Betreuung berufsmäßig geführt werde. In einem solchen Fall wirkt die Feststellung auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zurück. Sofern es für die geltend gemachten Ansprüche auf die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung ankommt (vgl. insoweit Senatsbeschluss BGHZ 145, 104, 112 f. und jetzt § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG), kann der Beschluss folglich auch schon für die Zeit vor seiner Wirksamkeit Vergütungsansprüche oder Ansprüche auf Aufwendungsersatz des Betreuers begründen.
[36] 3. Dem Beteiligten zu 1 steht nach dem hier anwendbaren früheren Recht mithin ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen die Staatskasse zu.
[37] Die Höhe dieses Anspruches bemisst sich höchstens nach den 13 Arbeitsstunden, die sein Büropersonal nach dem Vortrag der weiteren sofortigen Beschwerde auf Büroarbeiten im Rahmen der rechtlichen Betreuung verwandt hat.
[38] Für jede Arbeitsstunde seines Büropersonals konnte der Beteiligte zu 1 jedenfalls den mittleren Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BVormVG verlangen, der seinerzeit 40 DM betrug (zwischen 35 DM und 45 DM). Dem Beteiligten bleibt es allerdings unbenommen, gegenüber dem Amtsgericht nachzuweisen, dass die gesamte Bürotätigkeit auf besonderen und für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnissen beruhte, die durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben waren, also sämtliche Büroarbeiten von einem solchermaßen ausgebildeten Personal verrichtet wurden. Dann stünde dem Beteiligten zu 1 auch der volle Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG in Höhe von 45 DM zu, was zu einem Aufwendungsersatz in Höhe von 678,60 DM (13 Std. x 45 DM zuzüglich 16 % MWSt) führen würde.
[39] Die Entscheidungen von Amtsgericht und Landgericht können deswegen mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben, soweit sie dem Beteiligten zu 1 einen Aufwendungsersatz in Höhe dieses Betrages versagen; sie waren in diesem Umfang aufzuheben. Im Umfang der Aufhebung vermag der Senat in der Sache indessen nicht abschließend zu entscheiden. Dem Beteiligten zu 1 muss Gelegenheit gegeben werden, zur Qualifikation des von ihm eingesetzten Büropersonals ergänzend vorzutragen. Zudem ist der erst im Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde vorgetragene und belegte Umfang der Bürotätigkeit vom Tatgericht zu prüfen und festzustellen. In diesem Umfang hat der Senat die Sache deswegen an das Amtsgericht zurückverwiesen.
[40] Soweit der Beteiligte zu 1 mit der sofortigen weiteren Beschwerde für die Inanspruchnahme seines Büropersonals einen Stundensatz verlangt (95 DM), der über den Höchststundensatz für Kanzleikräfte mit abgeschlossener Lehre (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG) hinausgeht, steht ihm ein Anspruch auf Aufwendungsersatz keinesfalls zu. Die sofortige weitere Beschwerde war deswegen insoweit zurückzuweisen.