§ 15 ArbGG. Verwaltung und Dienstaufsicht
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Mai 2000]
1§ 15. Verwaltung und Dienstaufsicht.
(1) [1] Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. 2[2] Vor Erlaß allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 5 genannten Verbände zu hören.
(2) 3[1] Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen übertragen. 4[2] Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1990: Artt. 1 Nr. 5, 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990.
- 2. 1. Mai 2000: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 30. März 2000.
- 3. 1. Mai 2000: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 5 des Gesetzes vom 30. März 2000.
- 4. 1. Mai 2000: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 5 des Gesetzes vom 30. März 2000.