§ 58 ArbGG. Beweisaufnahme
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[10. Juli 2015]
1§ 58. Beweisaufnahme.
2(1) [1] Soweit die Beweisaufnahme an der Gerichtsstelle möglich ist, erfolgt sie vor der Kammer. [2] In den übrigen Fällen kann die Beweisaufnahme, unbeschadet des § 13, dem Vorsitzenden übertragen werden.
(2) [1] Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn die Kammer dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet. 3[2] Im Falle des § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist die eidesstattliche Versicherung nur erforderlich, wenn die Kammer sie aus dem gleichen Grunde für notwendig hält.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 39, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
- 3. 1. April 1991: Artt. 3 Nr. 6, 11 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 4. 10. Juli 2015: Artt. 2 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2015.