§ 90 StGB. Verunglimpfung des Bundespräsidenten
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juni 1933] | [28. Juli 1893] |
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§ 90 | § 90 |
(1) Lebenslängliche Zuchthausstrafe tritt im Falle des § 89 ein, wenn der Thäter | (1) Lebenslängliche Zuchthausstrafe tritt im Falle des § 89 ein, wenn der Thäter |
1. Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere Vertheidigungsposten, imgleichen Theile oder Angehörige der deutschen oder einer verbündeten Kriegsmacht in feindliche Gewalt bringt; | 1. Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere Vertheidigungsposten, imgleichen Theile oder Angehörige der deutschen oder einer verbündeten Kriegsmacht in feindliche Gewalt bringt; |
2. Festungswerke, Schiffe oder Fahrzeuge der Kriegsmarine, öffentliche Gelder, Vorräthe von Waffen, Schießbedarf oder anderen Kriegsbedürfnissen, sowie Brücken, Eisenbahnen, Telegraphen und Transportmittel in feindliche Gewalt bringt oder zum Vortheile des Feindes zerstört oder unbrauchbar macht; | 2. Festungswerke, Schiffe oder Fahrzeuge der Kriegsmarine, öffentliche Gelder, Vorräthe von Waffen, Schießbedarf oder anderen Kriegsbedürfnissen, sowie Brücken, Eisenbahnen, Telegraphen und Transportmittel in feindliche Gewalt bringt oder zum Vortheile des Feindes zerstört oder unbrauchbar macht; |
3. dem Feinde Mannschaften zuführt oder Angehörige der deutschen der einer verbündeten Kriegsmacht verleitet, zum Feinde überzugehen; | 3. dem Feinde Mannschaften zuführt oder Angehörige der deutschen der einer verbündeten Kriegsmacht verleitet, zum Feinde überzugehen; |
4. Operationspläne oder Pläne von Festungen oder festen Stellungen dem Feinde mittheilt; | 4. Operationspläne oder Pläne von Festungen oder festen Stellungen dem Feinde mittheilt; |
5. dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione aufnimmt, verbirgt oder ihnen Beistand leistet, oder | 5. dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione aufnimmt, verbirgt oder ihnen Beistand leistet, oder |
6. einen Aufstand unter Angehörigen der deutschen oder einer verbündeten Kriegsmacht erregt. | 6. einen Aufstand unter Angehörigen der deutschen oder einer verbündeten Kriegsmacht erregt. |
(2) In minder schweren Fällen kann auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren erkannt werden. | (2) In minder schweren Fällen kann auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren erkannt werden. |
(3) Bei mildernden Umständen ist die Strafe Gefängnis nicht unter zwei Jahren. | (3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein. |
(4) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. | (4) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. |
[28. Juli 1893–1. Juni 1933]
1§ 90.
(1) Lebenslängliche Zuchthausstrafe tritt im Falle des § 89 ein, wenn der Thäter
- 1. Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere Vertheidigungsposten, imgleichen Theile oder Angehörige der deutschen oder einer verbündeten Kriegsmacht in feindliche Gewalt bringt;
- 2. Festungswerke, Schiffe oder Fahrzeuge der Kriegsmarine, öffentliche Gelder, Vorräthe von Waffen, Schießbedarf oder anderen Kriegsbedürfnissen, sowie Brücken, Eisenbahnen, Telegraphen und Transportmittel in feindliche Gewalt bringt oder zum Vortheile des Feindes zerstört oder unbrauchbar macht;
- 3. dem Feinde Mannschaften zuführt oder Angehörige der deutschen der einer verbündeten Kriegsmacht verleitet, zum Feinde überzugehen;
- 4. Operationspläne oder Pläne von Festungen oder festen Stellungen dem Feinde mittheilt;
- 5. dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione aufnimmt, verbirgt oder ihnen Beistand leistet, oder
- 6. einen Aufstand unter Angehörigen der deutschen oder einer verbündeten Kriegsmacht erregt.
(2) In minder schweren Fällen kann auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren erkannt werden.
(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.
(4) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 28. Juli 1893: § 11 des Gesetzes vom 3. Juli 1893, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.