§ 12a AEntG. Empfehlung von Arbeitsbedingungen
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) vom 20. April 2009
[12. Dezember 2021]
1§ 12a. Empfehlung von Arbeitsbedingungen.
(1) [1] Auf Antrag einer vorschlagsberechtigten Stelle im Sinne des § 12 Absatz 4 Satz 2 nimmt die Kommission Beratungen auf. [2] Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben, dass Verhandlungen über einen Tarifvertrag im Sinne des § 7a Absatz 1a Satz 1 aufgenommen worden sind, so können drei Viertel der Mitglieder der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b gemeinsam verlangen, dass Beratungen über neue Empfehlungen frühestens vier Monate nach Ablauf der Frist für die Benennung von Kommissionen nach § 7a Absatz 1a Satz 2 aufgenommen oder fortgesetzt werden.
(2) [1] Die Kommission beschließt Empfehlungen zur Festlegung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2. [2] Dabei berücksichtigt die Kommission die in den §§ 1 und 11 Absatz 2 genannten Ziele. [3] Empfohlene Mindestentgeltsätze sollen nach der Art der Tätigkeit oder der Qualifikation der Arbeitnehmer differenzieren. [4] Empfehlungen sollen sich auf eine Dauer von mindestens 24 Monaten beziehen. [5] Die Kommission kann eine Ausschlussfrist empfehlen, die den Anforderungen des § 9 Satz 3 entspricht. [6] Empfehlungen sind schriftlich zu begründen.
(3) [1] Ein Beschluss der Kommission kommt zustande, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder
- 1. der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b,
- 2. der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b,
- 3. der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie
- 4. der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b
(4) [1] Die Sitzungen der Kommission werden von einem oder einer nicht stimmberechtigten Beauftragten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geleitet. [2] Sie sind nicht öffentlich. [3] Der Inhalt ihrer Beratungen ist vertraulich. [4] Die Kommission zieht regelmäßig nicht stimmberechtigte Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit zu den Sitzungen hinzu. [5] Näheres ist in der Geschäftsordnung der Kommission zu regeln.
2(5) Die Teilnahme an Sitzungen der Kommission sowie die Beschlussfassung können in begründeten Ausnahmefällen mittels einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen, wenn
- 1. kein Mitglied der Kommission diesem Verfahren unverzüglich widerspricht,
- 2. der oder die Beauftragte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales diesem Verfahren nicht unverzüglich widerspricht und
- 3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
- Anmerkungen:
- 1. 29. November 2019: Artt. 1 Nr. 5, 3 des Gesetzes vom 22. November 2019.
- 2. 12. Dezember 2021: Artt. 12, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021.