§ 16 AEntG. Zuständigkeit
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) vom 20. April 2009
[16. August 2014] | [24. April 2009] |
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§ 16. Zuständigkeit | § 16. Zuständigkeit |
Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beziehen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig. | Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig. |
[24. April 2009–16. August 2014]
1§ 16. Zuständigkeit. Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.
- Anmerkungen:
- 1. 24. April 2009: § 25 S. 1 des Gesetzes vom 20. April 2009.