§ 21 AEntG. Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) vom 20. April 2009
[1. Juli 2023]
1§ 21. Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.
(1) 2[1] Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. [2] Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht.
3(2) Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 oder Absatz 2 zuständigen Behörden dürfen öffentlichen Auftraggebern nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und solchen Stellen, die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben.
(3) 4[1] Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Wettbewerbsregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 oder Absatz 2 an oder verlangen von Bewerbern oder Bewerberinnen eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Absatz 1 nicht vorliegen. 5[2] Im Falle einer Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin können öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 jederzeit zusätzlich Auskünfte des Wettbewerbsregisters anfordern.
6(4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro fordert der öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 für den Bewerber oder die Bewerberin, der oder die den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister an.
(5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der Bewerber oder die Bewerberin zu hören.
Anmerkungen:
1. 24. April 2009: § 25 S. 1 des Gesetzes vom 20. April 2009.
2. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2023.
3. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2023.
4. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2023.
5. 1. Juni 2022: Artt. 2 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b, 3 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017, Nr. 2 der Bekanntmachung vom 16. Februar 2022.
6. 1. Juni 2022: Artt. 2 Abs. 5 Nr. 2, 3 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017, Nr. 2 der Bekanntmachung vom 16. Februar 2022.

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