§ 2a AEntG. Gegenstand der Entlohnung

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) vom 20. April 2009
[30. Juli 2020]
1§ 2a. Gegenstand der Entlohnung. [1] Entlohnung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 sind alle Bestandteile der Vergütung, die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber in Geld oder als Sachleistung für die geleistete Arbeit erhält. [2] Zur Entlohnung zählen insbesondere die Grundvergütung, einschließlich Entgeltbestandteilen, die an die Art der Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und die Region anknüpfen, sowie Zulagen, Zuschläge und Gratifikationen, einschließlich Überstundensätzen. [3] Die Entlohnung umfasst auch Regelungen zur Fälligkeit der Entlohnung einschließlich Ausnahmen und deren Voraussetzungen.
Anmerkungen:
1. 30. Juli 2020: Artt. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020.

Umfeld von § 2a AEntG

§ 2 AEntG. Allgemeine Arbeitsbedingungen

§ 2a AEntG. Gegenstand der Entlohnung

§ 2b AEntG. Anrechenbarkeit von Entsendezulagen