§ 34 AEntG. Erstmontage- und Einbauarbeiten

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) vom 20. April 2009
[1. Juli 2023]
1§ 34. Erstmontage- und Einbauarbeiten. [1] Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Mindestlohngesetzes sind auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Inland beschäftigt werden, nicht anzuwenden, wenn
  • 1. die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Erstmontage- oder Einbauarbeiten erbringen, die
    • a) Bestandteil eines Liefervertrages sind,
    • b) für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und
    • c) von Facharbeitern oder Facharbeiterinnen oder angelernten Arbeitern oder Arbeiterinnen des Lieferunternehmens ausgeführt werden sowie
  • 2. die Dauer der Beschäftigung im Inland acht Tage innerhalb eines Jahres nicht übersteigt.
[2] Satz 1 gilt nicht für Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 15, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2023.