§ 26a AGG. Rechtsstellung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006
[28. Mai 2022]
1§ 26a. Rechtsstellung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung.
(1) [1] Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. [2] Sie oder er ist bei der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
- Anmerkungen:
- 1. 28. Mai 2022: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022.