§ 107 AO. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
| [1. Juli 2004] | [1. Januar 1977] |
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| § 107. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen | § 107. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen |
| [1] Auskunftspflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. [2] Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunftspflicht zu erfüllen haben. | [1] Auskunftspflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, werden auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. [2] Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunftspflicht zu erfüllen haben. |
[1. Januar 1977–1. Juli 2004]
1§ 107. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen. [1] Auskunftspflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, werden auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. [2] Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunftspflicht zu erfüllen haben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.