§ 116 AO. Anzeige von Steuerstraftaten

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[29. Dezember 2007][12. September 2006]
§ 116. Anzeige von Steuerstraftaten § 116. Anzeige von Steuerstraftaten
(1) [1] Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder, soweit bekannt, den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen. [2] Soweit die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden nicht bereits erkennbar unmittelbar informiert worden sind, teilt das Bundeszentralamt für Steuern ihnen diese Tatsachen mit. [3] Die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden, ausgenommen die Behörden der Bundeszollverwaltung, übermitteln die Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern, soweit dieses nicht bereits erkennbar unmittelbar in Kenntnis gesetzt worden ist. (1) [1] Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. [2] Das Bundeszentralamt für Steuern teilt diese Tatsachen den für das Strafverfahren zuständigen Behörden mit.
(2) § 105 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) § 105 Abs. 2 gilt entsprechend.
[12. September 2006–29. Dezember 2007]
1§ 116. Anzeige von Steuerstraftaten.
2(1) [1] Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. [2] Das Bundeszentralamt für Steuern teilt diese Tatsachen den für das Strafverfahren zuständigen Behörden mit.
(2) § 105 Abs. 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
2. 12. September 2006: Artt. 18 Nr. 2, 22 S. 2 des Gesetzes vom 5. September 2006.