§ 117l AO. Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
[14. Februar 2026]
1§ 117l. Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe. [1] Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. [2] Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.
- Anmerkungen:
- 1. 14. Februar 2026: Artt. 3 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 10. Februar 2026.