§ 142 AO. Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
[1. September 2026][1. Januar 2025]
§ 142. Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte § 142. Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
(1) [1] Land- und Forstwirte, die nach § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. [2] In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren. [1] Land- und Forstwirte, die nach § 141 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. [2] In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren.
(2) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben kann auf das Führen eines Anbauverzeichnisses nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn ein Forstbetriebswerk oder ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten für das jeweilige Wirtschaftsjahr vorliegt.
(3) [1] Bei landwirtschaftlichen Betrieben kann die zuständige Finanzbehörde von der Pflicht zur Führung eines Anbauverzeichnisses nach Absatz 1 befreien, wenn ein geeigneter Flächen- und Nutzungsnachweis für das jeweilige Wirtschaftsjahr vorliegt. [2] In dem Flächen- und Nutzungsnachweis müssen die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 enthalten sein. [3] Die Befreiung kann widerrufen werden.
[1. Januar 2025–1. September 2026]
1§ 142. Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte. 2[1] Land- und Forstwirte, die nach § 141 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. [2] In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976, Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
2. 1. Januar 2025: Artt. 4 Nr. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022.

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