§ 145 AO. Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1986] | [1. Januar 1977] |
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§ 145. Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen | § 145. Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen |
(1) [1] Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. [2] Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. | (1) [1] Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Vermögenslage des Unternehmens vermitteln kann. [2] Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. |
(2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, daß der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird. | (2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, daß der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird. |
[1. Januar 1977–1. Januar 1986]
1§ 145. Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen.
(1) [1] Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Vermögenslage des Unternehmens vermitteln kann. [2] Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, daß der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.