§ 145 AO. Allgemeine Anforderungen an die Buchführung und Aufzeichnungen

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
[6. Dezember 2024][1. Januar 1986]
§ 145. Allgemeine Anforderungen an die Buchführung und Aufzeichnungen § 145. Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen
(1) [1] Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. [2] Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. (1) [1] Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. [2] Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, daß der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird. (2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, daß der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.
[1. Januar 1986–6. Dezember 2024]
1§ 145. Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen.
(1) 2[1] Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. [2] Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, daß der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
2. 1. Januar 1986: Artt. 10 Abs. 14 Nr. 2, 13 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 19. Dezember 1985.

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