§ 15 AO. Angehörige
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[24. Juli 2014] | [1. Januar 1977] |
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§ 15. Angehörige | § 15. Angehörige |
(1) Angehörige sind: | (1) Angehörige sind: |
1. der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, | 1. der Verlobte, |
2. der Ehegatte oder Lebenspartner, | 2. der Ehegatte, |
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, | 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, |
4. Geschwister, | 4. Geschwister, |
5. Kinder der Geschwister, | 5. Kinder der Geschwister, |
6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, | 6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, |
7. Geschwister der Eltern, | 7. Geschwister der Eltern, |
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). | 8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). |
(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn | (2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn |
1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; | 1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht; |
2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; | 2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; |
3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. | 3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. |
[1. Januar 1977–24. Juli 2014]
1§ 15. Angehörige.
(1) Angehörige sind:
- 1. der Verlobte,
- 2. der Ehegatte,
- 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
- 4. Geschwister,
- 5. Kinder der Geschwister,
- 6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
- 7. Geschwister der Eltern,
- 28. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
3(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
- 1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
- 2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
- 3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
- 2. 1. Januar 1977: Artt. 7 Nr. 6 Buchst. a, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
- 3. 1. Januar 1977: Artt. 7 Nr. 6 Buchst. b, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.