§ 155 AO. Steuerfestsetzung
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2017]
1§ 155. Steuerfestsetzung.
(1) [1] Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. [2] Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekanntgegebene Verwaltungsakt. [3] Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrages auf Steuerfestsetzung.
2(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.
3(3) [1] Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefaßte Steuerbescheide ergehen. 4[2] Mit zusammengefaßten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. 5[3] Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.
6(4) [1] Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. [2] Das gilt auch
- 1. für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
- 2. wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976, Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
- 2. 29. August 1980: Artt. 13 Nr. 2 Buchst. a, 16 des Gesetzes vom 20. August 1980.
- 3. 29. August 1980: Artt. 13 Nr. 2 Buchst. b, 16 des Gesetzes vom 20. August 1980.
- 4. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 25 Abs. 2 S. 3 des Zweiten Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 5. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 25 Abs. 2 S. 3 des Zweiten Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 6. 1. Januar 2017: Artt. 1 Nr. 27, 23 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016.
- 7. 1. Januar 2017: Artt. 1 Nr. 27, 23 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016.