§ 215 AO. Sicherstellung im Aufsichtsweg
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
| [1. April 2026] | [23. Dezember 2001] |
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| § 215. Sicherstellung im Aufsichtsweg | § 215. Sicherstellung im Aufsichtsweg |
| (1) [1] Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen: | (1) [1] Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen: |
| 1. verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger vorfindet | 1. verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger vorfindet |
| a) in Herstellungsbetrieben oder anderen anmeldepflichtigen Räumen, die der Finanzbehörde nicht angemeldet sind, | a) in Herstellungsbetrieben oder anderen anmeldepflichtigen Räumen, die der Finanzbehörde nicht angemeldet sind, |
| b) im Handel ohne eine den Steuergesetzen entsprechende Verpackung, Bezeichnung, Kennzeichnung oder ohne vorschriftsmäßige Steuerzeichen, | b) im Handel ohne eine den Steuergesetzen entsprechende Verpackung, Bezeichnung, Kennzeichnung oder ohne vorschriftsmäßige Steuerzeichen, |
| 2. Waren, die im grenznahen Raum oder in Gebieten, die der Grenzaufsicht unterliegen, aufgefunden werden, wenn sie weder offenbar Unionswaren noch den Umständen nach in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, | 2. Waren, die im grenznahen Raum oder in Gebieten, die der Grenzaufsicht unterliegen, aufgefunden werden, wenn sie weder offenbar Gemeinschaftswaren noch den Umständen nach in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, |
| 3. die Umschließungen der in den Nummern 1 und 2 genannten Waren, | 3. die Umschließungen der in den Nummern 1 und 2 genannten Waren, |
| 4. Geräte, die zur Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmt sind und die sich in einem der Finanzbehörde nicht angemeldeten Herstellungsbetrieb befinden. [2] Die Sicherstellung ist auch zulässig, wenn die Sachen zunächst in einem Strafverfahren beschlagnahmt und dann der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt worden sind. | 4. Geräte, die zur Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmt sind und die sich in einem der Finanzbehörde nicht angemeldeten Herstellungsbetrieb befinden. [2] Die Sicherstellung ist auch zulässig, wenn die Sachen zunächst in einem Strafverfahren beschlagnahmt und dann der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt worden sind. |
| (2) [1] Über die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. [2] Die Sicherstellung ist den betroffenen Personen (Eigentümer, Besitzer) mitzuteilen, soweit sie bekannt sind. | (2) [1] Über die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. [2] Die Sicherstellung ist den betroffenen Personen (Eigentümer, Besitzer) mitzuteilen, soweit sie bekannt sind. |
[23. Dezember 2001–1. April 2026]
1§ 215. Sicherstellung im Aufsichtsweg.
(1) [1] Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen:
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1. verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger vorfindet
- a) in Herstellungsbetrieben oder anderen anmeldepflichtigen Räumen, die der Finanzbehörde nicht angemeldet sind,
- b) im Handel ohne eine den Steuergesetzen entsprechende Verpackung, Bezeichnung, Kennzeichnung oder ohne vorschriftsmäßige Steuerzeichen,
- 22. Waren, die im grenznahen Raum oder in Gebieten, die der Grenzaufsicht unterliegen, aufgefunden werden, wenn sie weder offenbar Gemeinschaftswaren noch den Umständen nach in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind,
- 33. die Umschließungen der in den Nummern 1 und 2 genannten Waren,
- 44. Geräte, die zur Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmt sind und die sich in einem der Finanzbehörde nicht angemeldeten Herstellungsbetrieb befinden.
(2) [1] Über die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. [2] Die Sicherstellung ist den betroffenen Personen (Eigentümer, Besitzer) mitzuteilen, soweit sie bekannt sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
- 2. 23. Dezember 2001: Artt. 8 Nr. 20 Buchst. a, 39 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2001.
- 3. 23. Dezember 2001: Artt. 8 Nr. 20 Buchst. b, Buchst. c, Buchst. d, 39 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2001.
- 4. 23. Dezember 2001: Artt. 8 Nr. 20 Buchst. c, 39 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2001.