§ 233 AO. Grundsatz
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
| [27. Juli 2002] | [1. Januar 1977] |
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| § 233. Grundsatz | § 233. Grundsatz |
| [1] Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. [2] Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst. | [1] Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. [2] Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 3) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst. |
[1. Januar 1977–27. Juli 2002]
1§ 233. Grundsatz. [1] Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. [2] Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 3) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.