§ 238 AO. Höhe und Berechnung der Zinsen
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2007] | [1. Januar 2002] |
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§ 238. Höhe und Berechnung der Zinsen | § 238. Höhe und Berechnung der Zinsen |
(1) [1] Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. [2] Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. [3] Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung. | (1) [1] Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb vom Hundert. [2] Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. [3] Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung. |
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag abgerundet. | (2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag abgerundet. |
[1. Januar 2002–1. Januar 2007]
1§ 238. Höhe und Berechnung der Zinsen.
(1) [1] Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb vom Hundert. [2] Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. 2[3] Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
- 2. 30. Dezember 1999: Artt. 17 Nr. 17, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999.
- 3. 1. Januar 2002: Artt. 23 Nr. 7, 38 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.