§ 261 AO. Niederschlagung

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
[1. Januar 2017][1. Januar 1977]
§ 261. Niederschlagung § 261. Niederschlagung
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß
1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn
2. die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden. die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.
[1. Januar 1977–1. Januar 2017]
1§ 261. Niederschlagung. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.

Umfeld von § 261 AO

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§ 261 AO. Niederschlagung

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