§ 261 AO. Niederschlagung
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2017] | [1. Januar 1977] |
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§ 261. Niederschlagung | § 261. Niederschlagung |
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass | Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß |
1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder | die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn |
2. die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden. | die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen. |
[1. Januar 1977–1. Januar 2017]
1§ 261. Niederschlagung. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.