§ 261 AO. Niederschlagung

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2017][1. Januar 1977]
§ 261. Niederschlagung § 261. Niederschlagung
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß
1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn
2. die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden. die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.
[1. Januar 1977–1. Januar 2017]
1§ 261. Niederschlagung. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.

Umfeld von § 261 AO

§ 260 AO. Angabe des Schuldgrundes

§ 261 AO. Niederschlagung

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