§ 267 AO. Vollstreckungsverfahren gegen Personenvereinigungen

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
[1. Januar 2024]
1§ 267. Vollstreckungsverfahren gegen Personenvereinigungen.
(1) [1] Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, genügt für die Vollstreckung in deren Vermögen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen die Personenvereinigung. [2] Dies gilt entsprechend für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche steuerpflichtige Gebilde.
(2) Hat eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung nachträglich Rechtsfähigkeit erlangt, so kann auch aus einem Verwaltungsakt vollstreckt werden, der vor diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 23 Nr. 16, 36 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.

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