§ 270 AO. Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
[1. Januar 2012]
1§ 270. Allgemeiner Aufteilungsmaßstab. [1] Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. [2] Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2012: Artt. 3 Nr. 8, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. November 2011.