§ 273 AO. Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
[1. Januar 2012]
1§ 273. Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen.
2(1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 zu einer Steuernachforderung, so ist die aus der Nachforderung herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten Einzelveranlagungen mit den früheren Einzelveranlagungen ergeben.
(2) Der in Absatz 1 genannte Aufteilungsmaßstab ist nicht anzuwenden, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976, Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
2. 1. Januar 2012: Artt. 3 Nr. 9, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. November 2011.

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§ 273 AO. Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen

§ 274 AO. Besonderer Aufteilungsmaßstab