§ 275 AO

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
[1. Januar 2002–30. Juni 2013]
1§ 275. Abrundung. [1] Der aufzuteilende Betrag ist auf volle Euro abzurunden. [2] Die errechneten aufgeteilten Beträge sind so auf den nächsten durch zehn Cent teilbaren Betrag auf- oder abzurunden, dass ihre Summe mit dem der Aufteilung zugrunde liegenden Betrag übereinstimmt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 23 Nr. 10, 38 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.