§ 287 AO. Befugnisse des Vollziehungsbeamten

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
[29. August 1980][1. Januar 1977]
§ 287. Befugnisse des Vollziehungsbeamten § 287. Befugnisse des Vollziehungsbeamten
(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert. (1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.
(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen. (2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.
(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte nachsuchen. (3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte nachsuchen.
(4) Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.
[1. Januar 1977–29. August 1980]
1§ 287. Befugnisse des Vollziehungsbeamten.
(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.
(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.
(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte nachsuchen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.

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