§ 289 AO. Zeit der Vollstreckung
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2009] | [1. Juli 2002] |
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§ 289. Zeit der Vollstreckung | § 289. Zeit der Vollstreckung |
(1) Zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 2 der Zivilprozessordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden. | (1) Zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozeßordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden. |
(2) Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen. | (2) Die Erlaubnis ist bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen. |
[1. Juli 2002–1. Januar 2009]
1§ 289. Zeit der Vollstreckung.
2(1) Zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozeßordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden.
(2) Die Erlaubnis ist bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
- 2. 1. Juli 2002: Artt. 2 Abs. 30, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.