§ 296 AO. Verwertung
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[5. August 2009] | [1. Januar 1977] |
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§ 296. Verwertung | § 296. Verwertung |
(1) [1] Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. [2] Eine öffentliche Versteigerung ist | (1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern, und zwar |
1. die Versteigerung vor Ort oder | |
2. die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de. [3] Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. [4] § 292 gilt entsprechend. | in der Regel durch den Vollziehungsbeamten; § 292 gilt entsprechend. |
(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners. | (2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners. |
[1. Januar 1977–5. August 2009]
1§ 296. Verwertung.
(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern, und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten; § 292 gilt entsprechend.
(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.