§ 314 AO. Einziehungsverfügung
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. April 1978] | [1. Januar 1977] |
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§ 314. Einziehungsverfügung | § 314. Einziehungsverfügung |
(1) [1] Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. [2] § 309 Abs. 2 gilt entsprechend. | (1) [1] Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. [2] § 309 Abs. 2 gilt entsprechend. |
(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden. | (2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden. |
(3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gilt § 835 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend. |
[1. Januar 1977–1. April 1978]
1§ 314. Einziehungsverfügung.
(1) [1] Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. [2] § 309 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.