§ 31a AO. Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2024] | [21. Dezember 2022] |
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§ 31a. Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs | § 31a. Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs |
(1) [1] Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person ist zulässig, soweit sie | (1) [1] Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person ist zulässig, soweit sie |
1. für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel | 1. für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel |
a) der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder | a) der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder |
b) der Entscheidung | b) der Entscheidung |
aa) über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder | aa) über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder |
bb) über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln | bb) über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln |
oder | oder |
2. für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln | 2. für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln |
erforderlich ist. [2] In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder Nummer 2 ist die Offenbarung auf Ersuchen der zuständigen Stellen auch zulässig, soweit sie für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. | erforderlich ist. [2] In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder Nummer 2 ist die Offenbarung auf Ersuchen der zuständigen Stellen auch zulässig, soweit sie für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. |
(2) [1] Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. [2] In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 erfolgt die Mitteilung auch auf Antrag der betroffenen Person. [3] Die Mitteilungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. | (2) [1] Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. [2] In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erfolgt die Mitteilung auch auf Antrag der betroffenen Person. [3] Die Mitteilungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. |
[21. Dezember 2022–1. Januar 2024]
1§ 31a. Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs.
2(1) [1] Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person ist zulässig, soweit sie
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1. für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel
- a) der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder
-
b) der Entscheidung
- aa) über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder
- bb) über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln
- 2. für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln
(2) [1] Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. 4[2] In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erfolgt die Mitteilung auch auf Antrag der betroffenen Person. [3] Die Mitteilungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 2002: Artt. 10 Nr. 2, 17 des Zweiten Gesetzes vom 23. Juli 2002.
- 2. 26. November 2019: Artt. 70 Nr. 6, 155 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. November 2019.
- 3. 21. Dezember 2022: Artt. 25 Nr. 2, 43 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
- 4. 26. November 2019: Artt. 70 Nr. 6, 155 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. November 2019.