§ 339 AO. Pfändungsgebühr
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Mai 2001] | [30. Dezember 1999] |
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§ 339. Pfändungsgebühr | § 339. Pfändungsgebühr |
(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben: | (1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben: |
1. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, und von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können[…], | 1. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, und von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können[…], |
2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, und von anderen Vermögensrechten. | 2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, und von anderen Vermögensrechten. |
(2) Die Gebühr entsteht: | (2) Die Gebühr entsteht: |
1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrages unternommen hat, | 1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrages unternommen hat, |
2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll. | 2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll. |
(3) [1] Die Gebühr bemißt sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge. [2] Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. [3] Bei der Vollziehung eines Arrestes bemißt sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme (§ 324 Abs. 1 Satz 3). | (3) [1] Die Gebühr bemißt sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge. [2] Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. [3] Bei der Vollziehung eines Arrestes bemißt sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme (§ 324 Abs. 1 Satz 3). |
(4) [1] Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der diesem Gesetz als Anlage beigefügten Gebührentabelle. [2] Es wird die volle Gebühr erhoben. | (4) [1] Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher. [2] Es wird die volle Gebühr erhoben; sie beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mindestens 20 Deutsche Mark. |
(5) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn | (5) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn |
1. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden, | 1. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden, |
2. die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 812 und 851b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung unterbleibt. | 2. die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 812 und 851b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung unterbleibt. |
(6) [1] Die volle Gebühr wird erhoben, wenn | (6) [1] Die volle Gebühr wird erhoben, wenn |
1. durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten die Pfändung abgewendet wird oder | 1. durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten die Pfändung abgewendet wird oder |
2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat. [2] Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben. | 2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat. [2] Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben. |
(7) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen, oder andere Vermögensrechte gepfändet, so wird die Gebühr nur einmal erhoben. | (7) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen, oder andere Vermögensrechte gepfändet, so wird die Gebühr nur einmal erhoben. |
[30. Dezember 1999–1. Mai 2001]
1§ 339. Pfändungsgebühr.
(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben:
- 21. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, und von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können[…],
- 2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, und von anderen Vermögensrechten.
(2) Die Gebühr entsteht:
- 1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrages unternommen hat,
- 2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.
(3) [1] Die Gebühr bemißt sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge. [2] Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. [3] Bei der Vollziehung eines Arrestes bemißt sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme (§ 324 Abs. 1 Satz 3).
3(4) 4[1] Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher. [2] Es wird die volle Gebühr erhoben; sie beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mindestens 20 Deutsche Mark.
(5) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn
- 1. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden,
- 2. die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 812 und 851b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung unterbleibt.
5(6) [1] Die volle Gebühr wird erhoben, wenn
- 1. durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten die Pfändung abgewendet wird oder
- 2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat.
(7) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen, oder andere Vermögensrechte gepfändet, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
- 2. 30. Dezember 1999: Artt. 17 Nr. 23, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999.
- 3. 30. Dezember 1993: Artt. 26 Nr. 39, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993.
- 4. 1. Juli 1994: Artt. 8 Abs. 16, 12 des Ersten Gesetzes vom 24. Juni 1994.
- 5. 1. Januar 1987: Artt. 1 Nr. 45 Buchst. b, 25 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 19. Dezember 1985.