§ 348 AO. Ausschluß des Einspruchs
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Juli 2000] | [1. Januar 1996] |
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§ 348. Ausschluß des Einspruchs | § 348. Ausschluß des Einspruchs |
Der Einspruch ist nicht statthaft | Der Einspruch ist nicht statthaft |
1. gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367), | 1. gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367), |
2. bei Nichtentscheidung über einen Einspruch, | 2. bei Nichtentscheidung über einen Einspruch, |
3. gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt, | 3. gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt, |
4. gegen Entscheidungen der Oberfinanzdirektionen in Angelegenheiten des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes, | 4. gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses und des Prüfungsausschusses |
5. gegen Entscheidungen der Steuerberaterkammern in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes. | der Oberfinanzdirektionen in Angelegenheiten des Steuerberatungsgesetzes. |
[1. Januar 1996–1. Juli 2000]
1§ 348. Ausschluß des Einspruchs. Der Einspruch ist nicht statthaft
- 1. gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
- 2. bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
- 3. gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
- 4. gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses und des Prüfungsausschusses der Oberfinanzdirektionen in Angelegenheiten des Steuerberatungsgesetzes.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1996: Artt. 4 Nr. 2, 11 Abs. 3 des Dritten Gesetzes vom 24. Juni 1994.