§ 350 AO. Beschwer
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
[1. Januar 1996]
1§ 350. Beschwer. Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1996: Artt. 4 Nr. 15 Buchst. a, 11 Abs. 3 des Dritten Gesetzes vom 24. Juni 1994.