§ 357 AO. Einlegung des Einspruchs
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1996] | [1. Januar 1977] |
---|---|
§ 357. Einlegung des Einspruchs | § 357. Einlegung der Rechtsbehelfe |
(1) [1] Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. [2] Es genügt, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. [3] Einlegung durch Telegramm ist zulässig. [4] Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht. | (1) [1] Die Rechtsbehelfe sind schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. [2] Es genügt, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Rechtsbehelf eingelegt hat. [3] Einlegung durch Telegramm ist zulässig. [4] Unrichtige Bezeichnung des Rechtsbehelfs schadet nicht. |
(2) [1] Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlaß eines Verwaltungsaktes gestellt worden ist. [2] Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermeßbetrages richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheides zuständigen Behörde angebracht werden. [3] Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. [4] Die schriftliche Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann. | (2) [1] Der Einspruch oder die Beschwerde ist bei der Finanzbehörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlaß eines Verwaltungsaktes gestellt worden ist. [2] Die Beschwerde kann auch bei der zur Entscheidung berufenen Finanzbehörde eingelegt werden. [3] Ferner genügt es, wenn ein Rechtsbehelf, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermeßbetrages richtet, bei der zur Erteilung des Steuerbescheides zuständigen Behörde angebracht wird. [4] Der Rechtsbehelf ist in den Fällen der Sätze 2 und 3 der zuständigen Finanzbehörde zu übermitteln. [5] Die schriftliche Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Rechtsbehelf vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann. |
(3) [1] Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. [2] Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. [3] Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden. | (3) [1] Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Rechtsbehelf gerichtet ist. [2] Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. [3] Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden. |
[1. Januar 1977–1. Januar 1996]
1§ 357. Einlegung der Rechtsbehelfe.
(1) [1] Die Rechtsbehelfe sind schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. [2] Es genügt, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Rechtsbehelf eingelegt hat. [3] Einlegung durch Telegramm ist zulässig. [4] Unrichtige Bezeichnung des Rechtsbehelfs schadet nicht.
(2) [1] Der Einspruch oder die Beschwerde ist bei der Finanzbehörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlaß eines Verwaltungsaktes gestellt worden ist. [2] Die Beschwerde kann auch bei der zur Entscheidung berufenen Finanzbehörde eingelegt werden. [3] Ferner genügt es, wenn ein Rechtsbehelf, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermeßbetrages richtet, bei der zur Erteilung des Steuerbescheides zuständigen Behörde angebracht wird. [4] Der Rechtsbehelf ist in den Fällen der Sätze 2 und 3 der zuständigen Finanzbehörde zu übermitteln. [5] Die schriftliche Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Rechtsbehelf vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.
(3) [1] Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Rechtsbehelf gerichtet ist. [2] Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. [3] Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.