§ 358 AO. Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1996][1. Januar 1977]
§ 358. Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen § 358. Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
[1] Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. [1] Die zur Entscheidung über den Rechtsbehelf berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Rechtsbehelf zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen.
[1. Januar 1977–1. Januar 1996]
1§ 358. Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen. [1] Die zur Entscheidung über den Rechtsbehelf berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Rechtsbehelf zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.

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