§ 364a AO. Erörterung des Sach- und Rechtsstands

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1996]
1§ 364a. Erörterung des Sach- und Rechtsstands.
(1) [1] Auf Antrag eines Einspruchsführers soll die Finanzbehörde vor Erlaß einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand erörtern. [2] Weitere Beteiligte können hierzu geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält. [3] Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag eines Einspruchsführers diesen und weitere Beteiligte zu einer Erörterung laden.
(2) [1] Von einer Erörterung mit mehr als 10 Beteiligten kann die Finanzbehörde absehen. [2] Bestellen die Beteiligten innerhalb einer von der Finanzbehörde bestimmten angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter, soll der Sach- und Rechtsstand mit diesem erörtert werden.
(3) [1] Die Beteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. [2] Sie können auch persönlich zur Erörterung geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält.
(4) Das Erscheinen kann nicht nach § 328 erzwungen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1996: Artt. 4 Nr. 10, 11 Abs. 3 des Dritten Gesetzes vom 24. Juni 1994.

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