§ 373 AO. Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
[1. April 2026]
1§ 373. Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel.
2(1) 3[1] Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [2] In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1. eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Schußwaffe bei sich führt,
- 2. eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
- 43. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, eine solche Tat begeht.
- Anmerkungen:
- 1. 23. Dezember 2001: Artt. 8 Nr. 24, 39 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2001.
- 2. 1. Januar 2008: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
- 3. 1. April 2026: Artt. 2 Nr. 3, 9 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2025.
- 4. 1. Januar 2008: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
- 5. 1. Januar 2008: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. c, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
- 6. 1. Januar 2008: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. c, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.