§ 401 AO. Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
[1. Juli 2017]
1§ 401. Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren. Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Abs. 3 der Strafprozeßordnung).
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2017: Artt. 6 Abs. 32 Nr. 1, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.

Umfeld von § 401 AO

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§ 401 AO. Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

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