§ 62 AO. Rücklagen und Vermögensbildung

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
[19. Dezember 2006–1. Januar 2009]
1§ 62. Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung. Bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei den von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) braucht die Vermögensbindung in der Satzung nicht festgelegt zu werden.
Anmerkungen:
1. 19. Dezember 2006: Artt. 10 Nr. 6, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.