§ 79 AO. Handlungsfähigkeit
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2024] | [1. Januar 2023] |
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§ 79. Handlungsfähigkeit | § 79. Handlungsfähigkeit |
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind: | (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind: |
1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, | 1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, |
2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind, | 2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind, |
3. juristische Personen sowie Personenvereinigungen oder Vermögensmassen durch die in § 34 bezeichneten Personen oder durch besonders Beauftragte, | 3. juristische Personen, Vereinigungen oder Vermögensmassen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte, |
4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte. | 4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte. |
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. | (2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. |
(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. | (3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. |
[1. Januar 2023–1. Januar 2024]
1§ 79. Handlungsfähigkeit.
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind:
- 1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
- 2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
- 3. juristische Personen, Vereinigungen oder Vermögensmassen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
- 4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.
2(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976, Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
- 2. 1. Januar 2023: Artt. 15 Abs. 26, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
- 3. 1. Januar 1992: Artt. 7 § 40 Nr. 1 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.