§ 11a AÜG. Verordnungsermächtigung

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
[1. Oktober 2022][1. April 2022]
§ 11a. Verordnungsermächtigung § 11a. Verordnungsermächtigung
[1] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 geregelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. [2] Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. [3] Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. [1] Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Zeit ab dem 1. Juli 2022 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 geregelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. [2] Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. [3] Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.
[1. April 2022–1. Oktober 2022]
1§ 11a. Verordnungsermächtigung. 2[1] Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Zeit ab dem 1. Juli 2022 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 geregelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. [2] Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. 3[3] Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.
Anmerkungen:
1. 15. März 2020: Artt. 2 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 13. März 2020.
2. 1. April 2022: Artt. 1a Nr. 2 Buchst. a, 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. März 2022.
3. 1. April 2022: Artt. 1a Nr. 2 Buchst. b, 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. März 2022.