§ 16 AÜG. Ordnungswidrigkeiten
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
[1. August 2022] | [1. März 2020] |
---|---|
§ 16. Ordnungswidrigkeiten | § 16. Ordnungswidrigkeiten |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, | 1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, |
1a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt, | 1a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt, |
1b. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 einen Arbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt, | 1b. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 einen Arbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt, |
1c. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 eine dort genannte Überlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bezeichnet, | 1c. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 eine dort genannte Überlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bezeichnet, |
1d. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 6 die Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig konkretisiert, | 1d. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 6 die Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig konkretisiert, |
1e. entgegen § 1 Absatz 1b Satz 1 einen Leiharbeitnehmer überlässt, | 1e. entgegen § 1 Absatz 1b Satz 1 einen Leiharbeitnehmer überlässt, |
1f. entgegen § 1b Satz 1 Arbeitnehmer überläßt oder tätig werden läßt, | 1f. entgegen § 1b Satz 1 Arbeitnehmer überläßt oder tätig werden läßt, |
2. einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, tätig werden läßt, | 2. einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, tätig werden läßt, |
2a. eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 2a. eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
3. einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, | 3. einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, |
4. eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 4. eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
5. eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, | 5. eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, |
6. seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt, | 6. seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt, |
6a. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, | 6a. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, |
7. (weggefallen) | 7. (weggefallen) |
7a. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 eine Arbeitsbedingung nicht gewährt, | 7a. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 eine Arbeitsbedingung nicht gewährt, |
7b. entgegen § 8 Absatz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Mindeststundenentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, | 7b. entgegen § 8 Absatz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Mindeststundenentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, |
8. einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 oder Abs[.] 2 nicht nachkommt, | 8. einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 oder Abs[.] 2 nicht nachkommt, |
8a. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt, | 8a. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt, |
9. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 1 den Leiharbeitnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert[,] | 9. entgegen § 13a Satz 1 den Leiharbeitnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert[,] |
10. entgegen § 13b Satz 1 Zugang nicht gewährt[,] | 10. entgegen § 13b Satz 1 Zugang nicht gewährt[,] |
11. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei dieser Prüfung nicht mitwirkt, | 11. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei dieser Prüfung nicht mitwirkt, |
12. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet, | 12. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet, |
13. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 5 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, | 13. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 5 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, |
14. entgegen § 17b Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet, | 14. entgegen § 17b Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet, |
15. entgegen § 17b Absatz 1 Satz 2 eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, | 15. entgegen § 17b Absatz 1 Satz 2 eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, |
16. entgegen § 17b Absatz 2 eine Versicherung nicht beifügt, | 16. entgegen § 17b Absatz 2 eine Versicherung nicht beifügt, |
17. entgegen § 17c Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder | 17. entgegen § 17c Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder |
18. entgegen § 17c Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält. | 18. entgegen § 17c Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach [Absatz 1 Nummer 1] bis 1f[, 6 und 11 bis 18] kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 7a, 7b und 8a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2a, 3, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro und die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6a mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. | (2) Die Ordnungswidrigkeit nach [Absatz 1 Nummer 1] bis 1f[, 6 und 11 bis 18] kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 7a, 7b und 8a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2a, 3, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach [Absatz 1 Nummer 4, 5, 6a und 8] mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. |
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 2a und 7b sowie 11 bis 18 die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b, 1e, 3 bis 7a sowie 8 bis 10 die Bundesagentur für Arbeit. | (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 2a und 7b sowie 11 bis 18 die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b, 1e, 3 bis 7a sowie 8 bis 10 die Bundesagentur für Arbeit. |
(4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. | (4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. |
(5) [1] Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. [2] Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. | (5) [1] Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. [2] Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. |
[1. März 2020–1. August 2022]
1§ 16. Ordnungswidrigkeiten.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt,
- 21a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt,
- 31b. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 einen Arbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt,
- 41c. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 eine dort genannte Überlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bezeichnet,
- 51d. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 6 die Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig konkretisiert,
- 61e. entgegen § 1 Absatz 1b Satz 1 einen Leiharbeitnehmer überlässt,
- 71f. entgegen § 1b Satz 1 Arbeitnehmer überläßt oder tätig werden läßt,
- 82. einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, tätig werden läßt,
- 92a. eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3. einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 4. eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 5. eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 106. seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt,
- 116a. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
- 127. (weggefallen)
- 137a. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 eine Arbeitsbedingung nicht gewährt,
- 147b. entgegen § 8 Absatz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Mindeststundenentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt,
- 158. einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 oder Abs[.] 2 nicht nachkommt,
- 168a. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt,
- 179. entgegen § 13a Satz 1 den Leiharbeitnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert[,]
- 1810. entgegen § 13b Satz 1 Zugang nicht gewährt[,]
- 1911. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei dieser Prüfung nicht mitwirkt,
- 2012. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet,
- 2113. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 5 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 2214. entgegen § 17b Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet,
- 2315. entgegen § 17b Absatz 1 Satz 2 eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 2416. entgegen § 17b Absatz 2 eine Versicherung nicht beifügt,
- 2517. entgegen § 17c Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder
- 2618. entgegen § 17c Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält.
27(2) Die Ordnungswidrigkeit nach [Absatz 1 Nummer 1] bis 1f[, 6 und 11 bis 18] kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 7a, 7b und 8a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2a, 3, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach [Absatz 1 Nummer 4, 5, 6a und 8] mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
28(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 2a und 7b sowie 11 bis 18 die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b, 1e, 3 bis 7a sowie 8 bis 10 die Bundesagentur für Arbeit.
- Anmerkungen:
- 1. 7. Oktober 1972/11. Oktober 1972: Artt. 1, 6 § 4 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1972, Artt. 63 Nr. 2, 83 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 1997, Artt. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. April 2011.
- 2. 1. Januar 1982: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 11 § 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1981.
- 3. 1. April 2017: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2017.
- 4. 1. April 2017: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2017.
- 5. 1. April 2017: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2017.
- 6. 1. April 2017: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2017.
- 7. 1. April 2017: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2017.
- 8. 1. März 2020: Artt. 48 Nr. 2, 54 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 15. August 2019.
- 9. 30. Dezember 1989: §§ 1 Abs. 3 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 3 S. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989.
- 10. 1. Januar 2004: Artt. 93 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 124 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003.
- 11. 1. Januar 2004: Artt. 93 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 124 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003.
- 12. 1. April 2017: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2017.
- 13. 1. April 2017: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2017.
- 14. 1. April 2017: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. ee, 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2017.
- 15. 1. Januar 2003: Artt. 6 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002.
- 16. 1. April 2017: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. ff, 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2017.
- 17. 1. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. April 2011, Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2011.
- 18. 1. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. April 2011, Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2011.
- 19. 18. Juli 2019: Artt. 13 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2019.
- 20. 18. Juli 2019: Artt. 13 Nr. 2, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2019.
- 21. 18. Juli 2019: Artt. 13 Nr. 3, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2019.
- 22. 30. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2011.
- 23. 30. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2011.
- 24. 30. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2011.
- 25. 16. August 2014: Artt. 7 Nr. 2 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. August 2014.
- 26. 30. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2011.
- 27. 1. April 2017: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2017.
- 28. 1. April 2017: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. c, 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2017.
- 29. 1. Mai 1985: Artt. 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. April 1985.
- 30. 1. Januar 1975: Artt. 250 Nr. 4 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.