§ 18 AÜG. Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
[1. Januar 2005] | [27. November 2004] |
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§ 18. Zusammenarbeit mit anderen Behörden | § 18. Zusammenarbeit mit anderen Behörden |
(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung insbesondere mit folgenden Behörden zusammen: | (1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung insbesondere mit folgenden Behörden zusammen: |
1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, | 1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, |
2. den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, | 2. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, |
3. den Finanzbehörden, | 3. den Finanzbehörden, |
4. (weggefallen) | 4. (weggefallen) |
5. den Trägern der Unfallversicherung, | 5. den Trägern der Unfallversicherung, |
6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden, | 6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden, |
7. den Rentenversicherungsträgern, | 7. den Rentenversicherungsträgern, |
8. den Trägern der Sozialhilfe. | 8. den Trägern der Sozialhilfe. |
(2) Ergeben sich für die Bundesagentur für Arbeit oder die Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für | (2) Ergeben sich für die Bundesagentur für Arbeit oder die Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für |
1. Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, | 1. Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, |
2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch […], | 2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, |
3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes, | 3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes, |
4. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen, | 4. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen, |
5. Verstöße gegen die Steuergesetze, | 5. Verstöße gegen die Steuergesetze, |
6. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz, | 6. Verstöße gegen das Ausländergesetz, |
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. | unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. |
(3) [1] In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesagentur für Arbeit und den Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten | (3) [1] In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesagentur für Arbeit und den Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten |
1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit und der Tatort, | 1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit und der Tatort, |
2. im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung | 2. im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung |
zu übermitteln. [2] Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. [3] Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. [4] Eine Verwendung | zu übermitteln. [2] Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. [3] Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. [4] Eine Verwendung |
1. der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren Gunsten, | 1. der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren Gunsten, |
2. der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offenen Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bekanntgeworden sind, | 2. der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offenen Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bekanntgeworden sind, |
3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Entscheidungen über die Einstellung oder Rückforderung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit | 3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Entscheidungen über die Einstellung oder Rückforderung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit |
ist zulässig. | ist zulässig. |
(4) [1] Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. [2] Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. | (4) [1] Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. [2] Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. |
[27. November 2004–1. Januar 2005]
1§ 18. Zusammenarbeit mit anderen Behörden.
2(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
- 1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
- 2. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,
- 3. den Finanzbehörden,
- 34. (weggefallen)
- 5. den Trägern der Unfallversicherung,
- 6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
- 7. den Rentenversicherungsträgern,
- 8. den Trägern der Sozialhilfe.
4(2) Ergeben sich für die Bundesagentur für Arbeit oder die Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
- 51. Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
- 2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- 63. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- 4. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen,
- 5. Verstöße gegen die Steuergesetze,
- 6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
7(3) 8[1] In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesagentur für Arbeit und den Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
- 1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit und der Tatort,
- 2. im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung
- 1. der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren Gunsten,
- 2. der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offenen Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bekanntgeworden sind,
- 93. der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Entscheidungen über die Einstellung oder Rückforderung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit
10(4) 11[1] Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. [2] Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 1985: Artt. 8 Abs. 1 Nr. 5, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. April 1985.
- 2. 1. Mai 2004: Artt. 2c Nr. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. April 2004.
- 3. 1. August 2004: Artt. 17 Nr. 1, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004.
- 4. 1. Januar 2004: Artt. 93 Nr. 6 Buchst. b, 124 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003.
- 5. 1. August 2004: Artt. 17 Nr. 2, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004.
- 6. 27. November 2004: Artt. 7, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. November 2004.
- 7. 1. Juni 1998: Artt. 29, 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1997.
- 8. 1. Januar 2004: Artt. 93 Nr. 6 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 124 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003.
- 9. 1. Januar 2004: Artt. 93 Nr. 6 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 124 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003.
- 10. 1. Juni 1998: Artt. 29, 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1997.
- 11. 1. Mai 2004: Artt. 2c Nr. 2, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. April 2004.