§ 5 AÜG. Widerruf

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
[1. Mai 1985]
1§ 5. Widerruf.
(1) Die Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn
  • 1. der Widerruf bei ihrer Erteilung nach § 2 Abs. 3 vorbehalten worden ist;
  • 22. der Verleiher eine Auflage nach § 2 […] nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
  • 3. die Erlaubnisbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen, oder
  • 4. die Erlaubnisbehörde auf Grund einer geänderten Rechtslage berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) [1] Die Erlaubnis wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam. [2] § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Widerruf ist unzulässig, wenn eine Erlaubnis gleichen Inhalts erneut erteilt werden müßte.
(4) Der Widerruf ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen.
Anmerkungen:
1. 7. Oktober 1972/11. Oktober 1972: Artt. 1, 6 § 4 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1972, Artt. 63 Nr. 2, 83 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 1997, Artt. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. April 2011.
2. 1. Mai 1985: Artt. 8 Abs. 2, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. April 1985, Bekanntmachung vom 14. Juni 1985.

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