§ 10 AktG. Aktien und Zwischenscheine
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[15. Dezember 2023]
1§ 10. Aktien und Zwischenscheine.
2(1) [1] Die Aktien lauten auf Namen. [2] Sie können auf den Inhaber lauten, wenn
- 1. die Gesellschaft börsennotiert ist oder
-
2. der Anspruch auf Einzelverbriefung ausgeschlossen ist und die Sammelurkunde bei einer der folgenden Stellen hinterlegt wird:
- a) einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Depotgesetzes,
- b) einem zugelassenen Zentralverwahrer oder einem anerkannten Drittland-Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) oder
- 3c) einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Depotgesetzes erfüllt, oder
- 43. die Verbriefung ausgeschlossen ist und die Aktie in einem zentralen Wertpapierregister gemäß § 12 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen wird.
(2) 5[1] Die Aktien müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. [2] Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.
(3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.
(4) [1] Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. [2] Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
6(5) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
7(6) [1] In der Satzung ist die Verbriefung für solche Aktien auszuschließen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden. [2] Die Eintragung in ein Kryptowertpapierregister gemäß § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ist nur zulässig, wenn dies in der Satzung ausdrücklich zugelassen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 31. Dezember 2015: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015.
- 3. 15. Dezember 2023: Artt. 13 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023.
- 4. 15. Dezember 2023: Artt. 13 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023.
- 5. 31. Dezember 2015: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015.
- 6. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 2, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.
- 7. 15. Dezember 2023: Artt. 13 Nr. 1 Buchst. b, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023.