§ 100 AktG. Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[31. Januar 2023]
1§ 100. Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder.
2(1) [1] Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. 3[2] Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein.
(2) [1] Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer
- 41. bereits in zehn Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, Aufsichtsratsmitglied ist,
- 52. gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens ist,
- 63. gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört, oder
- 74. in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied derselben börsennotierten Gesellschaft war, es sei denn, seine Wahl erfolgt auf Vorschlag von Aktionären, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft halten.
10(3) Die anderen persönlichen Voraussetzungen der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sowie der weiteren Mitglieder bestimmen sich nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung.
(4) Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen nur für Aufsichtsratsmitglieder fordern, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt oder auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt werden.
11(5) Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen; die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 1. Januar 1992: Art. 7 § 32 Nr. 3, Art. 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
- 3. 1. Januar 2023: Artt. 15 Abs. 22, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
- 4. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.
- 5. 5. August 2009: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
- 6. 5. August 2009: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
- 7. 5. August 2009: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
- 8. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.
- 9. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.
- 10. 31. Januar 2023: Artt. 3 Abs. 3 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 4. Januar 2023.
- 11. 1. Juli 2021: Artt. 15 Nr. 3, 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.