§ 102 AktG. Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 102. Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder.
(1) [1] Aufsichtsratsmitglieder können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. [2] Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
(2) Das Amt des Ersatzmitglieds erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Aufsichtsratsmitglieds.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

Umfeld von § 102 AktG

§ 101 AktG. Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder

§ 102 AktG. Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder

§ 103 AktG. Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder