§ 102 AktG. Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder
Aktiengesetz vom 6. September 1965
    [1. Januar 1966]
    1§ 102. Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder. 
        
            (1) [1] Aufsichtsratsmitglieder können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. [2] Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
        
        (2) Das Amt des Ersatzmitglieds erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Aufsichtsratsmitglieds.
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.