§ 112 AktG. Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. November 2008] | [1. Januar 1966] |
---|---|
§ 112. Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern | § 112. Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern |
[1] Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. [2] § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. | Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. |
[1. Januar 1966–1. November 2008]
1§ 112. Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern. Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.