§ 116 AktG. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 2021] | [5. August 2009] |
---|---|
§ 116. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder | § 116. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder |
[1] Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. [2] Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. [3] Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1). | [1] Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. [2] Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. [3] Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1). |
[5. August 2009–1. Januar 2021]
1§ 116. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder. 2[1] Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. [2] Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. 3[3] Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).
- Anmerkungen:
- 1. 26. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 10, 5 S. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002.
- 2. 5. August 2009: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
- 3. 5. August 2009: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.