§ 12 AktG. Stimmrecht

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[15. Dezember 2023][1. Mai 1998]
§ 12. Stimmrecht § 12. Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte
[1] Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. [2] Nach den Vorschriften dieses Gesetzes können Mehrstimmrechtsaktien sowie Vorzugsaktien als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. (1) [1] Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. [2] Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.
(2) [1] Mehrstimmrechte sind unzulässig. [2] (weggefallen)
[1. Mai 1998–15. Dezember 2023]
1§ 12. Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte.
(1) [1] Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. [2] Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.
(2) [1] Mehrstimmrechte sind unzulässig. 2[2] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 3, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.